22.02.2010
Am 29.05.2009 ist das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) in Kraft getreten. Die Regelungen des BilMoG, die für den Handelsbilanzausweis von Pensions- und Personalverpflichtungen eine von den bisherigen, teils steuerlichen Grundsätzen abweichende Wertermittlung vorschreiben, sind verpflichtend erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Freiwillig können die Vorschriften (in Gänze) auch schon auf nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden.
Sofern aufgrund der geänderten Bewertung eine außerordentliche Zuführung entsteht, kann diese bei Pensionsverpflichtungen über maximal 15 Jahre verteilt werden. Im Entwurf der Stellungnahme IDW RS HFA 28 empfiehlt das IDW eine Ermittlung des Unterschiedsbetrags zu Beginn des Geschäftsjahres der Erstanwendung, damit auch der Aufwand dieses Jahres nach BilMoG-Grundsätzen ermittelt werden kann. Weitere Hinweise zur Anwendung der Grundsätze des BilMoG gibt das IDW im Entwurf einer zweiten Stellungnahme (IDW ERS HFA 30).
Das BilMoG räumt dem Arbeitgeber eine Reihe von Wahlrechten und Entscheidungsmöglichkeiten ein, die Einfluss auf die Berechnung des gesetzlichen Erfüllungsbetrags haben. Um eine termingerechte Durchführung der Berechnungen sowie Bereitstellung der Ergebnisse zu erleichtern, ist es sinnvoll, die erforderlichen Entscheidungen und Festlegungen im Vorfeld so bald wie möglich zu treffen und ggf. mit dem Wirtschaftsprüfer abzustimmen.
Unabhängig von der Verpflichtungsart, d. h. für Pensions- und Jubiläumsverpflichtungen sowie andere vergleichbare, langfristig fällige Personalverpflichtungen (Laufzeit von mehr als einem Jahr), stellen sich folgende Fragen:
Darüber hinaus gibt es bei den einzelnen Verpflichtungsarten noch folgende Besonderheiten zu beachten:
Pensionsverpflichtungen
Vergleichbare langfristig fällige Personalverpflichtungen
Sollten Sie Fragen hierzu haben und/oder Erläuterungen benötigen, steht Ihnen Ihr gewohnter Ansprechpartner für nähere Auskünfte gern zur Verfügung. Wir weisen nochmals darauf hin, dass eine Durchführung der Berechnung erst nach Beantwortung dieser Fragen möglich ist und dass eine Festlegung erst kurz vor dem angestrebten Fertigstellungstermin die Einhaltung dieses Termins erschwert oder gar unmöglich machen kann.
Falls Sie sich dafür entscheiden, den Unterschiedsbetrag bereits auf den Beginn des ersten BilMoG-Geschäftsjahres feststellen zu lassen, empfehlen wir, den Berechnungsauftrag möglichst bald zu erteilen, damit Ihnen die Berechnungsergebnisse frühzeitig vorliegen und keine Verzögerungen aufgrund des Zeitdrucks zum Geschäftsjahresende entstehen.