Gassner und Partner

HGB - Zins

Nach § 253 Abs. 2 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt, abzuzinsen. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.

Diese Marktzinssätze werden monatlich von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung bekannt gegeben.

Auf Basis der Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank haben wir die Entwicklung des relevanten Marktzinssatzes für eine Restlaufzeit von 15 Jahren für die Zukunft mit einer konstanten Extrapolation der aktuellen Werte (29.02.2024) berechnet und für die nächsten Jahre grafisch dargestellt.

Voraussichtliche Entwicklung des HGB-Zinssatzes

Weiter haben wir die Marktzinssätze der einzelnen Monate des letzten Jahres, des aktuellen Jahres und des folgenden Jahres zusammengestellt.

Zins gem. § 253 Abs. 2 HGB