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Änderung des HGB-Rechnungszinses für Pensionsverpflichtungen (3/2016)

16.03.2016

Am 26.02.2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften verabschiedet und am 16.03.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit dem Gesetz wurden auch Änderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) und der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) beschlossen. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Die Durchschnittsbildung für den Marktzinssatz zur Abzinsung von Altersversorgungsverpflichtungen erfolgt künftig über einen Zeitraum von 10 (statt bisher 7) Geschäftsjahren (§ 253 Absatz 2 Satz 1 HGB).
    Der Unterschiedsbetrag zwischen der mit dem 10-Jahres-Durchschnittzins und der mit dem bisherigen 7-Jahres-Durchschnittzins berechneten Rückstellung für Altersversorgungsverpflichtungen ist in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln und wahlweise im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen (§ 253 Absatz 6 Satz 1 und 3 HGB). Gewinne dürfen nur insoweit ausgeschüttet werden, solange nach der Ausschüttung frei verfügbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens in Höhe dieses Unterschiedsbetrages verbleiben (§ 253 Absatz 6 Satz 2 HGB).
  • Die Neuregelung ist für nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahre erstmals anzuwenden (Artikel 75 Absatz 6 EGHGB).
  • Es besteht ein Wahlrecht der früheren Anwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen und vor dem 01.01.2016 enden (Artikel 75 Absatz 7 EGHGB).

Die Änderung des Durchschnittszeitraums bei der Bestimmung des Abzinsungssatzes bezieht sich nur auf Altersversorgungsverpflichtungen. Alle weiteren Verpflichtungen (sonstige Rückstellungen wie z. B. für Jubiläumsverpflichtungen oder für Verpflichtungen aus Altersteilzeit) werden gemäß § 253 Absatz 1 HGB weiterhin
mit einem Rechnungszins auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnitts bewertet.

Bei Anwendung des häufig gewählten pauschalen Ansatzes einer Restlaufzeit von 15 Jahren gemäß § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB ergeben sich aktuell die folgenden (prognostizierten) Zinssätze¹:


7-Jahres-Durchschnitt 10-Jahres-Durchschnitt
31.12.2015 3,89 % 4,31 %
31.12.2016 3,28 % 4,04 %

Wie der Tabelle zu entnehmen ist, werden die Änderungen des HGB zu einer einmaligen Reduzierung des Aufwands im Jahr der Umstellung führen, da die Erhöhung des Rechnungszinses eine Verringerung des Verlusts aus der Zinsänderung zur Folge hat. Im Falle der Umstellung zum 31.12.2016 wird die Gesetzesänderung möglicherweise sogar zu einem Gewinn aus der Zinsänderung führen.

Aufgrund der Durchschnittsbildung bei der Bestimmung des handelsbilanziellen Rechnungszinses wird es aber in den Folgejahren höchstwahrscheinlich wieder zu einem Absinken des Rechnungszinses kommen, so dass in den kommenden
Geschäftsjahren wieder mit höheren Aufwänden, bedingt auch durch die dann wieder steigenden Kosten aus der Zinsänderung, zu rechnen ist.

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¹ Quelle: Deutsche Bundesbank, www.markit.com, Daten vom 16.03.2016; die Werte zum 31.12.2016 sind prognostiziert.