16.03.2016
Am 26.02.2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften verabschiedet und am 16.03.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit dem Gesetz wurden auch Änderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) und der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) beschlossen. Die wesentlichen Änderungen sind:
Die Änderung des Durchschnittszeitraums bei der Bestimmung des
Abzinsungssatzes bezieht sich nur auf Altersversorgungsverpflichtungen.
Alle weiteren Verpflichtungen (sonstige Rückstellungen wie z. B. für
Jubiläumsverpflichtungen oder für Verpflichtungen aus Altersteilzeit)
werden gemäß § 253 Absatz 1 HGB weiterhin
mit einem Rechnungszins auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnitts bewertet.
Bei Anwendung des häufig gewählten pauschalen Ansatzes einer Restlaufzeit von 15 Jahren gemäß § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB ergeben sich aktuell die folgenden (prognostizierten) Zinssätze¹:
|
7-Jahres-Durchschnitt | 10-Jahres-Durchschnitt |
---|---|---|
31.12.2015 | 3,89 % | 4,31 % |
31.12.2016 | 3,28 % | 4,04 % |
Wie der Tabelle zu entnehmen ist, werden die Änderungen des HGB zu einer einmaligen Reduzierung des Aufwands im Jahr der Umstellung führen, da die Erhöhung des Rechnungszinses eine Verringerung des Verlusts aus der Zinsänderung zur Folge hat. Im Falle der Umstellung zum 31.12.2016 wird die Gesetzesänderung möglicherweise sogar zu einem Gewinn aus der Zinsänderung führen.
Aufgrund der Durchschnittsbildung bei der Bestimmung des
handelsbilanziellen Rechnungszinses wird es aber in den Folgejahren
höchstwahrscheinlich wieder zu einem Absinken des Rechnungszinses
kommen, so dass in den kommenden
Geschäftsjahren wieder mit höheren
Aufwänden, bedingt auch durch die dann wieder steigenden Kosten aus der
Zinsänderung, zu rechnen ist.
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¹ Quelle: Deutsche Bundesbank, www.markit.com, Daten vom 16.03.2016; die Werte zum 31.12.2016 sind prognostiziert.