28.02.2017
Das
Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinen Urteilen vom 15.05.2012 und
13.01.2015 festgestellt, dass Versorgungszusagen, die vor Inkrafttreten des
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 01.01.2008 entstanden sind und als feste
Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsehen, auslegungsbedürftig
sein können, da das Alter 65 in der Vergangenheit möglicherweise synonym mit
der Regelaltersgrenze verwendet wurde.
Wir hatten hierzu in der Ausgabe unserer „Kurzinformationen“ vom Juli 2013
ausführlich berichtet (http://www.iaca.de/aktuell.html)
und unseren Mandanten als Reaktion auf diese Rechtsprechung empfohlen,
schriftlich zu dokumentieren,
Mit seinem Schreiben vom 09.12.2016 reagiert das Bundesfinanzministerium (BMF) auf diese Problematik. Grundsätzlich bleibt danach steuerlich das schriftliche fixierte Pensionsalter maßgebend. In den Fällen, in denen das zusagende Unternehmen am Alter 65 festhält (Alternative 1), besteht somit u. E. kein zwingender Handlungsbedarf.
In den Fällen der Alternative 2 ist eine entsprechende schriftliche Dokumentation dieser Auslegung erforderlich und betriebsöffentlich zu machen, um das Schriftformerfordernis als Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Zuführungen zu Pensionsrückstellungen bzw. Zuwendungen zu Unterstützungskassen weiter zu erfüllen.
Diese Klarstellung muss bis zum Ende des Geschäftsjahrs erfolgen, das nach dem 09.12.2016 beginnt, bei der überwiegenden Zahl der Unternehmen also im Laufe des Jahres 2017.
Nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens ist nicht klar, ob dies nur für Gesamtversorgungs-zusagen oder aber für alle Pensionszusagen gilt. Die Fachvereinigung Mathematische Sachverständige der aba (FVMS) hat das BMF daher um Bestätigung gebeten, „dass der betreffende Abschnitt III des BMF-Schreibens nur Gesamtversorgungszusagen, nicht aber andere Versorgungssysteme betrifft, die keine Gesamtversorgung zusagen“ (FVMS-Newsletter Nr. 01-2017, S.4). Eine Antwort des BMF steht zurzeit noch aus.
Unseres Erachtens empfiehlt sich grundsätzlich eine entsprechende generelle schriftliche Festlegung, und zwar insbesondere auch dann, wenn in Ausübung des zweiten Wahlrechts nach R 6a Abs. 11 S. 3 EStR bei den Bewertungen auf die vorgezogenen Altersgrenzen abgestellt wird und dabei versicherungsmathematische Abschläge bezogen auf das Alter 65 zur Anwendung gelangen.
Gern beraten undunterstützen wir Sie dabei.