G&P Aktuell

Altersteilzeitverpflichtungen (Blockmodell) in der Steuerbilanz (4/2007)

04.04.2007

    Das Bundesfinanzministerium hat bezüglich der Rückstellung für Altersteilzeitverpflichtungen in der Steuerbilanz am 28.03.2007 ein Schreiben veröffentlicht. In diesem Schreiben - das die für die Altersteilzeit nach dem Blockmodell maßgeblichen Regelungen des Schreibens vom 11.11.1999 ersetzt - wird grundsätzlich das in unseren IACA-Kurzinformationen vom Juni 2006 und Juli 2005 skizzierte Verfahren aus den Urteilen des FG Hessen vom 23.09.2004 sowie des BFH vom 30.11.2005 bestätigt.

    Die Rückstellung ist während der Beschäftigungsphase zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der Freistellungsphase anzusammeln. Im Gegensatz zum BFH-Urteil ist die Rückstellung versicherungsmathematisch zu bewerten, d.h. die „Richttafeln 2005 G“ kommen hier anstelle des pauschalen Abschlags von 2 % im BFH-Urteil zur Anwendung. Die Abzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % bei Verpflichtungen mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten, die bereits im BFH-Urteil vorgesehen war, wird ebenfalls bestätigt.

    Eine Änderung der Rückstellungsberechnung ergibt sich allerdings bezüglich der Erstattungsleistungen. Im BMF-Schreiben vom 11.11.1999 war für Erstattungsansprüche eine Gegenrechnung vorgesehen, nachdem und soweit ein Erstattungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt war. Dies wurde in den Urteilen vom FG Hessen und vom BFH nicht übernommen, die Gegenrechnung der Erstattungsansprüche wurde ausdrücklich nicht berücksichtigt, da ein diese Gegenrechnung entsprechend § 6 EStG begründender unmittelbarer Zusammenhang zwischen Verpflichtung und Erstattung nicht bestehe. Im BMF-Schreiben vom 28.03.2007 wird diese nun dennoch mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe c EStG vorgeschrieben, wenn am Bilanzstichtag mehr Gründe für als gegen eine Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes und die Inanspruchnahme der Erstattungsleistungen nach § 4 AltTZG sprechen. Die ausstehenden Erstattungsleistungen sind, soweit sie nicht die Aktivphase betreffen, mit den ausstehenden Zahlungen in der Freistellungsphase zu verrechnen, nur die verbleibende Differenz ist bei der Berechnung der Rückstellung zu bewerten. Bestehende Erstattungsansprüche aus der Vergangenheit, die am Bilanzstichtag noch nicht ausbezahlt wurden, sind zusätzlich als Forderung zu aktivieren. Zur Berücksichtigung dieser Erstattungsleistungen bei der Berechnung der Rückstellung werden zusätzlich zu den bereits bisher benötigten ATZ-Zahlungen Angaben darüber benötigt, bei welchem Mitarbeiter Erstattungsleistungen erwartet werden können und gegebenenfalls in welcher Höhe.

    Anstelle der versicherungsmathematischen Bewertung kann aus Vereinfachungsgründen - auch bei der Bewertung von Abfindungen - ein so genanntes Pauschalwertverfahren zur Berechnung der Rückstellung verwendet werden. Die Faktoren zur Anwendung dieses Verfahrens sind dem BMF-Schreiben als Anlagen beigefügt. Die Entscheidung für eines der beiden Verfahren in einem Wirtschaftsjahr ist für die folgenden 4 Wirtschaftsjahre bindend. Die Anwendung der Pauschalwertmethode kann auch direkt beim Kunden erfolgen, sie führt allerdings regelmäßig zu niedrigeren Rückstellungswerten und ist vermutlich mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand beim Kunden verbunden.

Die Anwendung des BMF-Schreibens vom 28.03.2007 wird für Steuerbilanzen vorgeschrieben, die nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils im Bundessteuerblatt (23.04.2007, BStBl. II 2007 S.251) aufgestellt werden. Für Unternehmen, die eine Rückstellung für Altersteilzeitverpflichtungen bereits vor diesem Datum zu bilanzieren haben, sind u.a. folgende Punkte zu beachten:

  • Für Bilanzen, die zwischen 30.11.2005 und der Veröffentlichung des BMF-Schreibens aufgestellt wurden, ist u.E. keine Neuberechnung der Steuerbilanzrückstellung erforderlich, wenn in der betreffenden Bilanz die Rückstellungen bereits nach dem BFH-Urteil ermittelt worden sind. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Rückstellungen nach den Vorgaben des BMF-Schreibens zu rechnen. Diese Berechnung kann nach der versicherungsmathematischen oder nach der Pauschalwertmethode erfolgen.
  • Für vor dem 30.11.2005 aufgestellte Bilanzen empfehlen wir ebenfalls eine Anwendung des BFH-Urteils. D.h., für bisher nach dem BMF-Schreiben vom 11.11.1999 ermittelte Rückstellungen in noch nicht bestandskräftigen Jahresabschlüssen sollte eine Neuberechnung nach den Grundsätzen des BFH-Urteils erwogen werden.
Blockmodell