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Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 (5/2007)

17.05.2007

Mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I 2007 S. 554) erfolgt als Reaktion auf die gestiegene Lebenserwartung und den gleichzeitigen Rückgang der Erwerbstätigen eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf Alter 67, womit auch künftig der Beitragssatz sowie das Rentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig stabilisiert werden soll.

Insbesondere das Sozialgesetzbuch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - sowie das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erfahren hierdurch wesentliche Änderungen, die nachfolgend zusammenfassend beschrieben werden:

Änderungen des SGB VI

  • Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze beginnend in 2012 (Jahrgang 1947) bis 2029 (Jahrgänge ab 1964) von 65 auf 67. Dabei erfolgt zunächst eine Anhebung um einen Monat (Jahrgänge 1947 bis 1958), anschließend um zwei Monate (Jahrgänge 1959 bis 1963), bis schließlich für Jahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht wird (§ 35 i.V.m. § 235 SGB VI).
  • Einführung der Altersrente für besonders langjährige Versicherte, welche 45 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Solche Versicherte können die Altersrente weiterhin bereits ab Alter 65 abschlagsfrei beziehen. Ein vorzeitiger Bezug dieser Rente kommt allerdings nicht in Betracht (§ 38 SGB VI).
  • Schrittweise Anhebung der Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Altersrente für langjährige Versicherte mit 35 Versicherungsjahren, welche für Jahrgänge ab 1949 derjenigen der Regelaltersgrenze entspricht. Die vorzeitige Inanspruchnahme wird künftig frühestens einheitlich ab Alter 63 mit Abschlägen bis zu 14,4 % möglich sein (§ 36 i.V.m. § 236 SGB VI).
  • Schrittweise Anhebung der Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der Altersrente für Schwerbehinderte mit 35 Versicherungsjahren von 63 auf 65, welche alle Jahrgänge ab 1951 betrifft und für Jahrgänge ab 1953 derjenigen der Regelaltersgrenze entspricht. Der vorzeitige Bezug ist mit entsprechenden Abschlägen von bis zu 10,8 % jeweils drei Jahre früher möglich (§ 37 i.V.m. § 236a SGB VI).
  • Die Altersgrenzen für die abschlagsfreien Altersrenten für Frauen (§ 237a SGB VI) sowie nach Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) für Jahrgänge vor 1952 bleiben unverändert. Für Frauen dieser Jahrgänge ist eine vorzeitige Inanspruchnahme weiterhin noch ab Alter 60 möglich; hingegen wird die entsprechende Altersgrenze für Altersrenten nach Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit für Jahrgänge ab 1945 bis 1949 sukzessive von 60 auf 63 angehoben. Zudem werden aus Vertrauensschutzgründen Sonderreglungen für vor 1955 geborene Versicherte eingeführt, welche vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben; (§§ 236, 236a SGB VI).
  • Schrittweise Anhebung der Altersgrenze für den Bezug der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute mit 25 Versicherungsjahren von 60 auf 62 (ohne Abschläge), welche derjenigen für den vorzeitigen Bezug einer Altersrente für Schwerbehinderte entspricht (§ 40 i.V.m. § 238 SGB VI).
  • Beginnend ab dem Jahr 2012 wird der Zugangsfaktor bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder einer Hinterbliebenenrente bezüglich eines schrittweise beginnend in 2012 von 63 auf 65 erhöhten Referenzalters zu bestimmen sein. Für Versicherte mit 35 (ab 2024: 40) Pflichtbeitragsjahren verbleibt es beim Referenzalter 63. (§ 77 i.V.m. § 264c SGB VI). Analog hierzu wird das Referenzalter bei einer Rente für Bergleute von 62 auf 64 angehoben (§ 86a i.V.m. § 265 SGB VI).
  • Schließlich wird auch die Altersgrenze, ab welcher erstmals die große Witwen-/Witwerrente gezahlt wird, schrittweise beginnend in 2012 von 45 auf 47 Jahre angehoben (§ 46 i.V.m. § 242a SGB VI).

Die Änderungen betreffend die Altersrenten haben wir schematisch in einer Grafik zusammengestellt, die Sie hier einsehen können.

Änderungen des BetrAVG

  • Die Quotierung bei der in § 2 Abs. 1 BetrAVG enthaltenen Berechnungsformel zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfalls Ausgeschiedenen wird künftig anstelle des 65. Lebensjahres bezüglich der jahrgangsabhängigen Regelaltersgrenze vorzunehmen sein, sofern in der Versorgungsordnung kein früherer Zeitpunkt als feste Altersgrenze festgelegt ist. Bei Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist allerdings höchstens das 65. Lebensjahr zugrunde zu legen.
  • Des Weiteren wird in § 6 Abs. 1 BetrAVG der direkte Bezug auf das 65. Lebensjahr als bisherige Regelaltersgrenze gestrichen.

Möglicherweise ergibt sich durch diese Gesetzesänderungen auch bei betrieblichen Versorgungsregelungen Anpassungsbedarf, so etwa bei einer geänderten festen Altersgrenze bezüglich der korrelierten Unverfallbarkeits- und Abschlagsregelungen oder auch bei Besitzstandsregelungen oder Leistungskomponenten wie ruhegeldfähige Dienstzeiten oder Leistungsbausteinen. Gerne stehen wir Ihnen für eine Überprüfung Ihrer Versorgungsregelung in dieser Hinsicht zur Verfügung.