25.01.2002
Bisher wurde zur Ermittlung der Versorgungsleistungen an zuvor mit unverfallbarem Anspruch ausgeschiedene Mitarbeiter in allen Versorgungsfällen ein Verfahren angewandt, das sowohl in Fachkreisen als auch in der bisherigen BAG-Rechtsprechung breite Anerkennung gefunden hatte. Dabei wurde zunächst der Versorgungsanspruch ermittelt, der dem Berechtigten zugestanden hätte, wenn er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles im Betrieb verblieben wäre. Der so ermittelte Anspruch wurde dann mit dem nach § 2 BetrAVG ermittelten Faktor zeitanteilig quotiert. Das BAG hat in seinem Urteil vom 23.01.2001 (3 AZR 164/00) festgestellt, dass dieses Verfahren für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente nach § 6 BetrAVG nicht anwendbar und unzulässig ist, da dieser Versorgungsfall in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht ausdrücklich genannt ist.
Die Auswirkungen dieser geänderten Rechtsprechung wollen wir an dieser Stelle nicht detailliert darstellen. Wir verweisen dazu u.a. auf den entsprechenden Artikel in unseren IACA-Informationen vom Dezember 2001 sowie die Aufsätze von Prof. Reinhold Höfer (Der Betrieb 2001, S. 2045 ff.) und Grabner/Bode (Betriebs-Berater 2001, S. 2425 ff.). In den beiden letztgenannten Veröffentlichungen wird heftige Kritik an diesem Urteil geäußert, da es in Einzelfällen zu einer Besserstellung des Ausgeschiedenen gegenüber dem betriebstreuen Mitarbeiter führen kann.
Mittlerweile wurde angekündigt, dass der § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG um den Versorgungsfall der vorgezogenen Altersrente ergänzt werden soll, so dass dann wieder das bisherige Verfahren für die dann eintretenden Versorgungsfälle Anwendung finden könnte.
Seit Veröffentlichung dieses Urteils haben wir in den von uns vorgenommenen Berechnungen von vorgezogenen Altersrenten für zuvor mit unverfallbarem Anspruch Ausgeschiedenen Bezug hierauf genommen und die Versorgungsleistungen sowohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen Verfahren ermittelt.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Interessant ist in diesem Zusammenhang das jüngst ergangene BAG-Urteil vom 24.07.2001 (3 AZR 567/00), in dem zum einen die oben dargestellte Rechtsauffassung des BAG bestätigt, zum anderen aber endlich klargestellt wird, dass zur Ermittlung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft von zuvor Teilzeitbeschäftigten auf den tatsächlich erreichten durchschnittlichen Beschäftigungsgrad abzustellen ist. Eine Durchschnittsbildung, bei der für die Zeit nach dem Ausscheiden bis zum Eintritt des Leistungsfalles der zuletzt vereinbarte Beschäftigungsgrad unterstellt wird, ist demnach nicht zulässig.
Dieses Urteil schränkt gleichzeitig die im BAG-Urteil vom 23.01.2001 dargelegte Berechnungsmethodik für die Höhe von vorgezogenen Altersrenten für zuvor mit unverfallbarem Anspruch Ausgeschiedene auf sogenannte „typische Versorgungsregelungen“ ein. Eine präzise Definition dieses Begriffs wird nicht gegeben. „Untypische Versorgungsregelungen“ liegen hiernach vor, wenn der dargelegte Berechnungsweg zu den Grundwertungen des Betriebsrentengesetzes im Widerspruch stehenden Ergebnissen führt.
Bereits im oben genannten Urteil vom 23.01.2001 wurde angeführt, daß im Falle von Gesamtversorgungssystemen und ähnlich ausgestalteten Versorgungszusagen oder Kapitalzusagen die Anwendung der neu aufgestellten Berechnungsgrundsätze offen bleibt.
In einem weiteren BAG-Urteil vom 24.07.2001 (3 AZR 684/00) wurde die bisherige Vorgehensweise bei der Berechnung vorzeitiger Altersrenten nach Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft im Falle von tarifvertraglich geregelten Leistungen als rechtmäßig erachtet. Begründung hierfür ist die Tariföffnungsklausel des § 17 Abs. 3 BetrAVG nach der in Tarifverträgen von § 2 BetrAVG abgewichen werden kann. Gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde hierdurch nicht verstoßen.