21.03.2003
Mit dem Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz (HZvNG) vom 28.06.2002 erfolgte auch eine Änderung des gesetzlichen Insolvenzschutzes bei Versorgungszusagen aus Entgeltumwandlung.
Bislang war bei der Höchstgrenze für die Insolvenzsicherung dieser Zusagen durch den Pensionssicherungsverein a. G. (PSVaG) zu prüfen, ob eine nach Barwert oder Deckungskapital gleichwertige, vom Arbeitgeber finanzierte Altersversorgung vorlag. War dies nicht der Fall, kam eine deutlich geringere Sicherungsgrenze zum Tragen.
Durch das HZvNG wurde diese Unterscheidung aufgehoben. Im Falle der Insolvenz sind bei Entgeltumwandlung jetzt grundsätzlich monatlich laufende Leistungen bis zur Höhe der dreifachen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (d.h. bis zu EUR 7.140,-- im Jahr 2003) sicherungsfähig.
Zudem ergibt sich für ab dem 01.01.2002 erteilte Zusagen aus Entgeltumwandlung eine Verbesserung bei der Leistungsbemessung, soweit der Entgeltumwandlung Beträge bis zu höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegen. Die ansonsten im Falle einer Insolvenz gültige Einschränkung, dass Verbesserungen der Versorgungszusagen der letzten beiden Jahre vor Eintritt des Sicherungsfalles bei der Bemessung der Leistungen des PSVaG nicht berücksichtigt werden, findet in diesem Fall keine Anwendung.
Die Änderung tritt am 01.07.2002 in Kraft.