G&P Aktuell

Umstellung der Finanzierung des PSVaG auf vollständige Kapitaldeckung (2/2007)

12.02.2007

    Mit Inkrafttreten des 2. Betriebsrentenänderungsgesetzes am 12.12.2006 wird die bisherige Finanzierung der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung auf eine volle Kapitaldeckung umgestellt. Dadurch ist gesichert, dass die Versorgungsanwartschaften aus künftigen Insolvenzen bereits im Jahr der Insolvenzeröffnung im Wesentlichen ausfinanziert werden. Die vom Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSVaG) künftig erhobenen Beiträge berücksichtigen damit neben den laufenden Leistungen nun auch unmittelbar alle unverfallbaren Anwartschaften von Mitarbeitern insolventer Unternehmen des jeweiligen Jahres.
    Für die bereits in der Vergangenheit entstandenen, aber in den bisher erhobenen Beiträgen nicht enthaltenen Anwartschaften (Altfälle) ist gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG ein Einmalbeitrag fällig, der auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt wird. Dieser Einmalbeitrag ist in Raten (Teilbeträgen) über die kommenden 15 Jahre, beginnend mit dem 31. März 2007, zu bezahlen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Gesamtforderung in Form einer mit einem Zinssatz von 3 % abgezinsten Einmalzahlung zum 31. März 2007 vollständig zu begleichen. Nach entsprechender Mitteilung des PSVaG, die den betroffenen Unternehmen mittlerweile zugegangen ist, beträgt der Einmalbeitrag 0,866 % der Beitragsbemessungsgrundlage 2005.

    Die Beitragsbemessungsgrundlage 2005 kann dem Kurztestat zum Bilanzstichtag des Jahres 2004 entnommen werden. Beträgt diese beispielsweise zum 31.12.2004 € 1.500.000,--, so ergibt sich der Einmalbeitrag somit zu

    • € 866,-- p.a. bei Ratenzahlung über die nächsten 15 Jahre
    • € 10.648,-- als abgezinste Einmalzahlung

    für das Unternehmen. Bei einer rechnerischen Jahresrate von bis zu € 50,-- wird gemäß § 30i Abs. 3 BetrAVG die abgezinste Einmalzahlung vorgeschrieben.

    Nachdem die Verpflichtung nunmehr dem Grunde und auch der Höhe nach zum Bilanzstichtag 31.12.2006 feststeht, ist hierfür eine Rückstellung bzw. Verbindlichkeit sowohl in die Handels- als auch in die Steuerbilanz einzustellen; dies gilt analog für den Jahresabschluss nach FAS und IAS (vgl. hierzu die Verlautbarung des HFA des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 28./29.11.2006). Für den handelsrechtlichen Ausweis ist dabei u.E. die abgezinste Einmalzahlung sinnvoll und zulässig.

    Sollte ein Unternehmen in 2007 nicht von der als Alternative angebotenen Möglichkeit der abgezinsten Einmalzahlung Gebrauch machen, so ist in den folgenden Jahren diese Rückstellung bzw. Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts der verbleibenden Teilbeträge anzusetzen. Die anfänglich gebildete Bilanzposition ist somit sukzessive aufzulösen, kann allerdings auch noch zu einem späteren Zeitpunkt durch abgezinste Einmalzahlung der Restraten getilgt werden.