G&P Aktuell

Versorgungslücke und -bedarf in 2007 (2/2007)

16.02.2007

    Vielfältige gesetzliche Änderungen in den letzten Jahren implizieren - zumeist negative - Veränderungen der Versorgungssituation der Arbeitnehmer im Alter:
    • Zweites und Drittes Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 27.12.2003 (BGBl I 2003 S. 3013)ab 01.04.2004 werden Bezieher gesetzlicher Renten mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet.
    • Seit dem 01.01.2004 wird aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) auf Betriebsrenten der volle Beitrag zur Krankenversicherung fällig.
    • Durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (BGBl. I 2004 S. 1427) erfolgte in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2002 - 2 BvL 17/99 - eine grundlegende Neuregelung der Besteuerung insbesondere bei der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Kohortenbesteuerung der Leistungen der 1. Schicht).
    • Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I 2004 S. 1791) wurde - nach Aussetzung des mit der Rentenreform 1999 vorgeschlagenen Demographiefaktors – ein Nachhaltigkeitsfaktor zur Kopplung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung an das Verhältnis der Beitragszahler und Rentenbezieher eingeführt.
    • Schließlich bewirkt das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I 2007 S. 554) zur langfristigen Beitragssatzstabilisierung die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.

    Die Versorgungslücke (Differenz zwischen Netto-Sozialversicherungsrente und letztem Netto-Aktiveneinkommen) sowie der eigentliche Versorgungsbedarf (bezüglich 80 % des letzten Nettoeinkommens) der Arbeitnehmer mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellt sich unter den derzeit geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen damit bei einem ledigen/verheirateten Arbeitnehmer (Steuerklasse I/III, jeweils ohne Kinder) im Alter 63 wie in den beigefügten Grafiken skizziert dar.

    Dabei wurden für verschiedene Alter (60, 50, 40, 30 und 20 Jahre in 2007, d.h. Rentenbezug in 2010-2050) und die bis zu den jeweiligen Pensionierungszeitpunkten maßgeblichen Besteuerungsgrundsätzen, d.h.

    • Vorsorgepauschale gemäß §10c Abs. 3 EStG (mit Günstigerprüfung nach der am 31.12.2004 geltenden Regelung),
    • Sonderausgabenpauschbetrag gemäß § 10c Abs. 1 EStG (36 €),
    • Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9a S. 1 Nr. 1a EStG (920 €) bzw. § 9a S. 1 Nr. 3 EStG (102 €),
    • Besteuerungsanteil der Sozialversicherungsrente gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a) Doppelbuchstabe aa) EStG,
    • Einkommensteuertarif 2007 gemäß § 32a Abs. 1 EStG sowie
    • Kirchensteuer (8 % der Einkommensteuer) und Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer; bis einschließlich 2019)

    berücksichtigt. An gesetzlichen Sozialversicherungsabgaben wurden als Beitragsanteile des Arbeitnehmers 9,95 % für die Rentenversicherung, 2,1 % für die Arbeitslosenversicherung (bis zur Höchstgrenze von 63.000 €), 6,85 % zzgl. 0,9 % für die Krankenversicherung und 0,85 % (bzw. 1,7 %) für die Pflegeversicherung (bis zur Höchstgrenze von 42.750 €) angesetzt.

    Die Sozialversicherungsrente wurde nach dem für steuerliche Zwecke vorgeschriebenen Näherungsverfahren gemäß BMF-Schreiben vom 15.03.2007 (IV B 2 – S 2176/07/0003) unter Ansatz von versicherungsmathematischen Abschlägen bis zur jeweils maßgeblichen Regelaltersgrenze gemäß § 35 i.V.m. § 235 SGB VI i.d.F. des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes ermittelt. Dabei wurde zusätzlich zur Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsfaktors gemäß § 68 Abs. 5 SGB VI pauschal ein Abschlag auf die wie vorstehend beschrieben berechnete Sozialversicherungsrente ab 2020 von je 5 %-Punkten in 10-Jahresschitten vorgenommen.

    Bei den durchgeführten Berechnungen wurden lediglich die Aktiven-Nettoeinkommen im Jahr 2040 grafisch dargestellt, da die Abweichungen in den anderen Jahren bezogen auf den Darstellungsmaßstab zu gering sind (nur im Jahr 2010 ergibt sich aufgrund des dann noch maßgeblichen Solidaritätszuschlags eine nennenswerte Abweichung von bis zu 3,2 %-Punkten beim ledigen bzw. 2,4 %-Punkten beim verheirateten Arbeitnehmer). Aufgrund der Annahme, dass die Sozialversicherungsrenten zukünftig durch den Nachhaltigkeitsfaktor geringer ausfallen als sie sich nach dem Näherungsverfahren derzeit ergeben, sind um so deutlichere Auswirkungen auf die Versorgungslücke festzustellen, je jünger der Arbeitnehmer derzeit ist und je geringer sein Bruttoeinkommen ist. Erwartungsgemäß ergibt sich ein höherer Versorgungsbedarf bei verheirateten gegenüber ledigen Arbeitnehmern sowie bei Arbeitnehmern mit Bruttoeinkommen jenseits der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) aufgrund des Wegfalls der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Bezüge oberhalb BBG.