15.06.2020
Der Gesetzgeber hat nun auch betriebliche Versorgungszusagen im Durchführungsweg Pensionskasse in bestimmten Fällen in den Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) einbezogen [1] . Bisher waren dort nur die Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds und, unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Bezugsrechts, Direktversicherung erfasst. Der Schutz umfasst dabei die Insolvenz der zusagenden Arbeitgeber, die im Gegenzug nun Beiträge an den PSV abführen müssen. Die neu geschaffene PSV-Pflicht gilt dabei für solche Pensionskassen, die nicht anderweitig über einen Schutz ihrer Leistungen verfügen. Insbesondere sind (Wettbewerbs-) Pensionskassen, die der Schutzeinrichtung Protektor angehören, Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien hiervon nicht betroffen.
Im Zentrum der Neuregelung stehen also vor allem die regulierten Pensionskassen. Diese verfügen in ihren Satzungen über eine sogenannte Sanierungsklausel, die es ihnen erlaubt, im Falle wirtschaftlicher Schieflagen ihre Leistungen gegenüber den Versorgungsberechtigten zu kürzen. In diesem Fall tritt die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (Subsidiärhaftung) ein. Trifft den Arbeitgeber jedoch selbst die Insolvenz, so waren diese Teile der Versorgungsansprüche für die Arbeitnehmer bisher verloren. Diese Schutzlücke schließt der Gesetzgeber nun. Wichtig zu wissen ist, dass nur Leistungen, die auf einer arbeitsrechtlichen Versorgungszusage beruhen, von dem Schutz umfasst sind. Soweit Leistungen der Pensionskasse in den privaten Bereich fallen (z. B. Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers), sind diese nicht geschützt.
Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C 168/18) aufgrund einer Vorlage des Bundesarbeitsgerichts. Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen Pensionskassenrente gekürzt wurde und dessen Arbeitgeber die gekürzten Beträge aufgrund seiner Insolvenz nicht mehr ausgleichen konnte. Der EuGH kam zu der Auffassung, dass ein Schutz durch europäisches Recht (Zahlungsunfähigkeits-Richtlinie 2008/94/EG) besteht. In der Folge hat der Gesetzgeber den Insolvenzschutz von Pensionskassenzusagen neu geregelt. Von der Neuregelung sind Insolvenzen der Arbeitgeber ab 2022 durch den PSV geschützt, die Pflicht zu Beitragszahlung beginn mit dem Jahr 2021.
Die Höhe der von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge bemisst sich an dem pauschalierten Verfahren, das bereits für Unterstützungskassenzusagen Anwendung findet. Demnach ist Bemessungsgrundlage für unverfallbare Anwartschaften die erreichbare Jahresrente und für laufende Leistungen 20 % der Jahresrente, multipliziert mit dem einkommensteuerlichen Altersfaktor für Männer (Anlage 1, Spalte 2 zu § 4d EStG). Auf diese Bemessungsgrundlage wird er normale Beitragssatz des PSV im jeweiligen Jahr angewendet (im langjährigen Mittel beträgt dieser rd. 3 Promille). Für die Jahre 2021-2025 wird zudem ein Zusatzbeitrag von 9 Promille der Bemessungsgröße erhoben, von dem im Jahr 2021 zunächst 3 Promille und in den folgenden vier Jahren jeweils 1,5 Promille fällig werden. Dieser Zusatzbeitrag dient der Auffüllung des Sicherungsfonds des PSV durch die neu hinzukommenden Arbeitgeber. Für Arbeitgeber, die noch nicht Mitglied des PSV sind und bei denen unverfallbare Pensionskassenzusagen bestehen, müssen dies dem PSV innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beitragspflicht, also bis zum 31.03.2021, bekannt geben. Dies kann über ein vereinfachtes Online-Formular auf der Internetseite des PSV erfolgen.
Die Pensionskasse kann dabei das Melde- und Beitragsabführungsverfahren für die Arbeitgeber übernehmen. Eine Übernahme der Beiträge durch die Pensionskasse ist zumindest für bestehende Versicherungsverträge wohl nicht möglich, da dies in unzulässiger Weise zu Lasten der Überschüsse der Versicherten erfolgen müsste.
Neben diesem Thema wurden noch einige weitere Anpassungen des Betriebsrentengesetzes vorgenommen. So wurde die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung für die Ermittlung unverfallbarer Ansprüche ausscheidender Arbeitnehmer nun als Standardfall verankert. Das ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine große Haftungserleichterung, da nach einem BAG-Urteil aus dem Jahr 2016 die praktische Handhabung vielfach nicht mehr gewährleistet werden konnte. Diese Neuregelung gilt explizit auch rückwirkend für Altverträge.
[1] Siebtes Gesetz zur
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. I S.
1248ff.
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/siebtes-gesetz-zur-aenderung-des-vierten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.pdf;jsessionid=2E076412E26C3B18F9018C971D713FE1?__blob=publicationFile&v=2