15.11.2021
Das IDW hat im Juli 2021 den IDW Rechnungslegungshinweis zur handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus rückgedeckten Direktzusagen (IDW RH FAB 1.021) veröffentlicht. In diesem wird die handelsrechtliche Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen (RDV) und zugehörigen Pensionsverpflichtungen teilweise erheblich geändert.
Derzeitiges Vorgehen / Problematik: Bei kongruent rückgedeckten Zusagen führt die Bilanzierung als wertpapiergebundene Zusage zu einem wirtschaftlichen Gleichlauf zwischen Aktiv- und Passivseite. Sobald keine Kongruenz vorliegt, kann es zu erheblichen Unterschieden zwischen Aktiva und Passiva kommen, da die Versicherung mit dem Aktivwert und die Pensionsrückstellung mit dem Erfüllungsbetrag bilanziert wird. So kann es passieren, dass die Zusage unterversichert ist, der Bilanzwert der RDV aber deutlich größer ist als der der Pensionsrückstellung. Somit wird eine Überdeckung suggeriert, die nicht vorliegt.
Neu nach IDW RH: Nach dem neuen Rechnungslegungshinweis sind jetzt die Zahlungsströme der zum Stichtag handelsrechtlich erdienten Pensionsverpflichtungen und der finanzierten RDV-Ansprüche auf Kongruenz zu untersuchen. Dabei ist zu beachten, dass gleichlaufende Zahlungsströme künftig immer in gleicher Höhe zu bilanzieren sind. Die Dynamikerwartungen dieser Zahlungsströme sind zu schätzen (z.B. Rententrend und Überschüsse). Für den kongruenten Teil gibt es ein Wahlrecht zwischen Aktiv- und Passivprimat, sofern keine zwingende gesetzliche Vorgabe zur Bilanzierung vorliegt. Die nicht kongruenten Teile der Zusage, die nicht von der RDV gedeckt sind, müssen zusätzlich separat betrachtet werden. Für diese ist dann eine Pensionsrückstellung nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen zu bilden, die zusätzlich zu dem kongruenten Teil zu bilanzieren ist.
Der neue
Rechnungslegungshinweis ist spätestens für Stichtage ab dem 31.12.2022
anzuwenden.
Die Deutsche Aktuarvereinigung e. V. (DAV) hat geplant, Ende diesen Jahres hierzu einen Ergebnisbericht zu veröffentlichen, in welchem die versicherungsmathematische Umsetzung dargestellt wird.
Aufgrund der oben beschriebenen neuen Vorgehensweise bei der Bewertung rückgedeckter Zusagen wird zukünftig zu prüfen sein, ob eine Kongruenz besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, werden für die Bewertung der Pensionsrückstellungen zukünftig detailliertere Informationen zu den Rückdeckungsversicherungen benötigt. Diese sind dann ggf. über den Versicherer anzufordern. Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung der Kongruenz und der Rückdeckungsversicherung. Sobald der Ergebnisbericht der DAV vorliegt, können wir Ihnen weitere Informationen zur Umsetzung des Rechnungslegungshinweises und zum Umfang der zusätzlich benötigten Informationen geben.